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Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist gemäß § 67 Abs. 2 OWiG zulässig und wirksam, wenn der Bußgeldbescheid die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 OWiG erfüllt und der Schuldvorwurf sowie die ihn tragenden Tatsachen eindeutig erkennbar sind, auch wenn die Schuldform nur aus dem Regelsatz des Bußgeldkatalogs zu folgern ist. Verfahrensrügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren müssen die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen in einer nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form angeben; widersprüchliches Vorbringen ist unzureichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |