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Die Messung mittels eines Laserhandmessgerätes Riegl FG 21 P stellt ein standardisiertes Messverfahren dar. Ein Beweisverwertungsverbot wegen fehlender Bilddokumentation oder fehlender Aufzeichnung von Rohmessdaten besteht nicht, sofern das Gerät geeicht, entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanweisung und der PTB benutzt wurde und keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |