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Einer Haftung gemäß § 7 StVG steht § 8 Nr. 1 StVG entgegen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann. Dies gilt auch für Ansprüche gemäß § 18 Abs. 1 StVG gegen den Fahrer eines solchen Fahrzeugs. Ein Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB setzt ein mindestens fahrlässiges Verhalten des Unfallverursachers voraus, dessen Beweis die Klägerin nicht erbracht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |