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Im Regressprozess des Arbeitgebers wegen Entgeltfortzahlung nach einem Verkehrsunfall ist für den Beweis einer unfallbedingten Körperverletzung nicht zwingend der Nachweis einer spezifischen Diagnose wie einer HWS-Distorsion erforderlich. Auch von der geschädigten Person bekundete starke Schmerzen können als Primärverletzung in Betracht kommen, deren Unfallbedingtheit und Kausalität für die Arbeitsunfähigkeit festzustellen sind. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet zwar die tatsächliche Vermutung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, entfaltet aber im Hinblick auf Ursache und Art der Arbeitsunfähigkeit keine Rechtswirkungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |