|
Ein geringfügiger Differenzbetrag zwischen den unfallbedingten Reparaturkosten, die von einem außergerichtlich beauftragten Gutachter und einem gerichtlich bestellten Sachverständigen kalkuliert wurden, kann von der Klägerin nicht zurückverlangt werden. Die Unklarheit, welche Kalkulation bis in geringste Verästelungen zutreffend ist, geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin, die einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |