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Der Senat gibt seine Rechtsprechung, nach der es an der von Nr. 132.3 BKat vorausgesetzten "abstrakten Gefährlichkeit" fehlt, wenn im Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes die Kreuzung für den Querverkehr noch durch rotes Ampellicht gesperrt ist, auf. Er folgt insoweit der Rechtsprechung des BayObLG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |