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Der Kläger verletzt seine Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.3. AKB arglistig, wenn er die Auslesung des Fahrzeugdatenspeichers verweigert. Dies führt zur Leistungsfreiheit der Kfz-Vollkaskoversicherung nach E.5.2 AKB i. V.m. § 28 Abs. 2 VVG, da die Auslesung Aufschluss über technische Fehler und die Möglichkeit eines manipulierten Schadensereignisses geben kann und dem Kläger die Gestattung zumutbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |