Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Rendsburg v. 05.01.2022: Zur Erstattungsfähigkeit von Reparatur-, Sachverständigen- und Wertminderungskosten sowie zum Werkstattrisiko nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Rendsburg (Urteil vom 05.01.2022 - 41 C 198/20) hat entschieden:

   Der Schädiger trägt grundsätzlich das Werkstattrisiko, sodass der Geschädigte mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind. Der Unfallgeschädigte muss sich auf die Kalkulation des Sachverständigen verlassen können und muss nichts anderes veranlassen, als das Gutachten zur Grundlage seines Reparaturauftrags zu machen. Sachverständigenkosten sind nur dann nicht erstattungsfähig, wenn sie der Höhe nach für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar außerhalb des Üblichen liegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 593,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro­ zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von ihren außergerichtlich angefallenen Rechtsanwalts­ kosten in Höhe von 76,91 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte je 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

41 C 198/20 Seite 2 Beschluss Der Streitwert wird auf 598,24 € festgesetzt.

Gründe:


Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz für die restlichen Repa­ raturkosten sowie Wertminderung und Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 593,24 Euro gemäß §§ 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, 1 PflVG i. V.m. §§ 7,18 StVG.

Wegen der haftungsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen wird von der Darstellung der Gründe abgesehen, da die Beklagte die Haftung dem Grunde nach eingestanden hat.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Reparaturkosten in voller Höhe zu. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, (Anlage K10). Der Klägerin steht ein Anspruch auf vollständige Erstattung Repara­ turkosten (weitere Verbringungskosten iHv. 54,00 €, Reinigungskosten iHv. 49,50 €, Kosten für Hygieneschutzmaterial iHv. 15,00 € und Kosten einer Prüffahrt iHv. 49,50 €) zu. Die Klägerin kann nach § 249 Abs. 1, 2 S. 2 BGB Schadensersatz verlangen. Soweit die Beklagte die Erforderlich­ keit und Angemessenheit dieser Kosten bestreitet, ist dies nicht erheblich. Die Beklagte trägt grundsätzlich das Werkstattrisiko, nicht die Klägerin. Es würde dem Sinn und Zweck des Scha­ densersatzrechts (§ 249 S. 2 BGB) widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Er­ setzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Diese Einflusssphäre beginnt be­ reits mit dem Kontakt zur Werkstatt nach dem Unfall. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Reparaturbetrieb dem Geschädigten unnötige Arbeiten - wie etwa schon das Abschleppen vom Unfallort oder die Verbringung in eine Lackierwerkstatt - in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten Amtsgericht Rendsburg, 41 C 198/20, Entscheidung vom 05.01.2022 [IWW-Abruf 227335, Urteilsvolltext]

i keinen Unterschied, ob der Reparaturbetrieb dem Geschädigten unnötige Arbeiten - wie etwa schon das Abschleppen vom Unfallort oder die Verbringung in eine Lackierwerkstatt - in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 17 U 107/04 -, Rn. 36, juris; OLG Hamm, Urteil 41 C 198/20 Seite 3 vom 31. Januar 1995 - 9 U 168/94 -, Ls., juris; LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. März 2020

- 5 O 71/19 -, juris). Ein Auswahlverschulden wegen der Werkstatt ist nicht ersichtlich und hat die Beklagte auch nicht vorgetragen. Auch hatte die Klägerin nach dem Verkehrsunfall ein Scha­ densgutachten eingeholt. Dieses weist die durch die Beklagten beanstandeten Zahlungen in der jeweils geltend gemachten Höhe aus. Der Unfallgeschädigte muss sich auf die Kalkulation des Sachverständigen verlassen können und muss nichts anderes veranlassen, als das Gutachten zur Grundlage seines Reparaturauftrags zu machen.

Der Klägerin stehen auch die noch geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 32,00 € zu. Die Klägerin ist auch insoweit aktivlegitimiert, (Anlage K9). Die Sachverständigen­ rechnung vom 17.07.2020 (Anlage K2) ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstan­ den. Denn die Klägerin trägt auch diesbezüglich kein Kostenrisiko. Sachverständigenkosten sind nur dann nicht erstattungsfähig, wenn sie der Höhe nach für den Geschädigten ohne weiteres er­ kennbar außerhalb des Üblichen liegen (vgl. BGH NJW 1996, 1958 (1959); AG Hamburg-Altona, NJW RR 2012, 231). Dies ist vorliegend nicht der Fall, was schon dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Beklagte lediglich einen Differenzbetrag von 32,00 € nicht beglichen hat.

Darüber hinaus ist der Klägerin der Beweis dahingehend gelungen, dass dieser die noch geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 400,- € in vollem Umfang zusteht, § 251 BGB. Insoweit hat das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachten über die durch das Unfallge­ schehen eingetretene Wertminderung Beweis erhoben. Der Sachverständige kam in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 01.09.2021 zu dem Ergebnis, dass der merkantile Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs in einem Bereich um 800,- € einord­ nungsbar ist.

Soweit der Kläger eine Kostenpauschale von über 20,- € begehrt, ist die Klage unbegründet. Ein Betrag von 20,- € wird in Verkehrsunfallsachen, in denen ein Direktanspruch gegen einen Haft­ pflichtversicherer gegeben ist, als ausreichend und angemessen erachtet.

Der Anspruch ist auch nicht teilweise durch Aufrechnung mit einer Überzahlung von Reparatur­ kosten in Höhe von 29,00 € untergegangen. Denn der Klägerin stehen die Reparaturkosten in vol­ ler Höhe zu. Eine Überzahlung der Reparaturkosten ist nicht eingetreten.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288Amtsgericht Rendsburg, 41 C 198/20, Entscheidung vom 05.01.2022 [IWW-Abruf 227335, Urteilsvolltext]

ch gegen einen Haft­ pflichtversicherer gegeben ist, als ausreichend und angemessen erachtet.

Der Anspruch ist auch nicht teilweise durch Aufrechnung mit einer Überzahlung von Reparatur­ kosten in Höhe von 29,00 € untergegangen. Denn der Klägerin stehen die Reparaturkosten in vol­ ler Höhe zu. Eine Überzahlung der Reparaturkosten ist nicht eingetreten.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Erstattung vorge­ richtlicher Rechtsanwaltskosten in der tenorierten Höhe folgt aus §§ 280 Abs. 1, 249, 257 S. 1 BGB.

41 C 198/20 Seite 4 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter Zugrundelegung ei­ nes fiktiven Streitwertes von 1.386,- €. Dieser war hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgrund der Höhe der Nebenforderung, welche die Höhe der geltend gemachten Hauptforderung über­ steigt, aus Billigkeitsgesichtspunkten zu bilden. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des durch die Klägerin geltend gemachten Freistellungsantrages über vorgerichtliche Rechtsan­ waltskosten in Höhe von 710,85 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über dessen Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach entspricht es dem billigen Er­ messen der Klägerin unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO diesen Teil der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klägerin hat die vorgerichtlichen Rechtsanwalts­ kosten erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Die Klägerin hat insoweit keine Ver­ anlassung zur Klage gegeben. Eine Tilgung der für übereinstimmend erledigt erklärten Forderung erfolgte alsbald nach Zustellung der Klageschrift. Die Beklagte ist diesem Teil der Forderung in keiner Weise entgegengetreten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für beide Parteien aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Kiel Harmsstraße 99/101 24114 Kiel einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

41 C 198/20 Seite 5 Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gAmtsgericht Rendsburg, 41 C 198/20, Entscheidung vom 05.01.2022 [IWW-Abruf 227335, Urteilsvolltext]

t muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

41 C 198/20 Seite 5 Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juris­ tische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge­ bildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Über­ mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Er­ satzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richterin Beglaubigt Rendsburg, 02.02.2022 Justizangestellte

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