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Der Schädiger trägt grundsätzlich das Werkstattrisiko, sodass der Geschädigte mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind. Der Unfallgeschädigte muss sich auf die Kalkulation des Sachverständigen verlassen können und muss nichts anderes veranlassen, als das Gutachten zur Grundlage seines Reparaturauftrags zu machen. Sachverständigenkosten sind nur dann nicht erstattungsfähig, wenn sie der Höhe nach für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar außerhalb des Üblichen liegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |