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Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei dringendem Tatverdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist nicht gerechtfertigt, wenn der Täter nicht wissen konnte, dass ein bedeutender Schaden eingetreten ist (hier: Schätzung unter 1.500 EUR). Dies gilt auch, wenn ein atypischer Fall vorliegt, bei dem das durch § 142 StGB geschützte Rechtsgut (Interesse des Unfallgegners an Schadensregulierung) nicht gefährdet war (hier: Rückkehr zum Unfallort nach kurzer Abwesenheit und Kontakt mit Zeugen). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |