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Die Bußgeldbehörde ist verpflichtet, einen für die Prüfung der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit notwendigen Beschilderungsplan beizuziehen und zum Bestandteil der Akte zu machen; diese Aufgabe kann nicht auf den Verteidiger übertragen werden. Eine Aktenversendungspauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG fällt nur bei Übersendung der vollständigen Originalakte an und ist bei einer unvollständigen Akte rechtswidrig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |