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Nach einer Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der Geldbuße ist es zulässig und geboten, ein bestehen bleibendes Fahrverbot im tatrichterlichen Urteil klarstellend zu tenorieren. Eine derartige Klarstellung hat keinen eigenständigen und über den Bußgeldbescheid hinausgehenden vollstreckungsfähigen Inhalt. Die herrschende Meinung nimmt eine Beschränkbarkeit des Einspruchs innerhalb des Rechtsfolgeausspruchs mit Geldbuße und Fahrverbot auf die Geldbußenhöhe an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |