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Auch die Gründe eines Bußgeldurteils müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung, die im Regelfall erkennen lassen muss, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat und wie der Tatrichter diese Einlassung gewürdigt hat. Das Fehlen einer Darstellung der Einlassung des Betroffenen und einer Auseinandersetzung mit den Beweismitteln begründet in aller Regel einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils, es sei denn, es handelt sich um einen einfach gelagerten Fall von geringer Bedeutung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |