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Die Bedeutung der Fahrzeuge als Beweismittel ist nicht entfallen, da die in den Fahrzeugen verbaute Elektronik als Speichermedium Beweisbedeutung für die Aufklärung der gefahrenen Geschwindigkeit hat. Auch eine Beweisbedeutung mit Blick auf die Verkehrstauglichkeit der Fahrzeuge besteht, was für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Angaben von Bedeutung ist. Die Bedeutung der Fahrzeuge als Beweisgegenstand ist auch noch nicht entfallen, da das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |