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Straßenrennen und Strafrecht: Beschlagnahme und Sicherstellung von beteiligten Fahrzeugen

Straßenrennen und Strafrecht: Beschlagnahme und Sicherstellung von beteiligten Fahrzeugen




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Weiterführende Links:


Verbotene Straßenrennen - ungenehmigte Rennveranstaltungen

Straßenrennen mit Kfz und Strafrecht

Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten

Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung

Straßenrennen und Strafrecht: Beschlagnahme und Sicherstellung von beteiligten Fahrzeugen

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Allgemeines:


VGH München v. 07.12.2009:
Die Teilnahme an einer entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO durchgeführten, d.h. unerlaubten motorsportlichen Veranstaltung ist nach dem im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden einheitlichen Täterbegriff (vgl. § 14 OWiG) eine relevante Beteiligung und damit selbst als Ordnungswidrigkeit im Sinn von § 49 Abs. 2 Nr. 6 StVO einzustufen. - Die Polizei kann (präventiv) Kraftfahrzeuge sicherstellen, um verbotene Straßenrennen zu verhindern („Rushh Drive 2008“).

OLG Hamm v. 18.08.2020:
Zu den Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen bei der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen und einer etwaigen Einziehung der Fahrzeuge

LG Verden v. 07.04.2022:
Ist die Eigentumslage an einem Fahrzeug, dass an einem verbotenen Straßenrennen beteiligt war, unklar, bleibt die Beschlagnahme als Beweismittel sowie zur Sicherung der Vollstreckung einer möglichen Einziehung weiterhin zulässig, auch wenn der verdächtige Halter und Fahrer behauptet, das Fahrzeug sei an die finanzierende Bank sicherungsübereignet.

LG Frankfurt am Main v. 02.08.2022:
Liegt ein dringender Tatverdacht für ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, unterliegt auch ein Leasingfahrzeug der Einziehung nach § 315f S. 1 StGB, § 74b StGB zulässig.



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