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Gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII haftet der Schädiger der Klägerin gegenüber für Aufwendungsersatz nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Unfallverursachung. Für die allein streitige und entscheidungserhebliche Frage, ob dem Beklagten vorzuwerfen ist, den Unfall grob fahrlässig verursacht zu haben oder nicht, ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wobei diese Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet geblieben sein muss, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |