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Die Übermittlung eines Rechtsmittels im elektronischen Rechtsverkehr über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) mit einer eingescannten Unterschrift ist formwirksam, wenn die Dokumente ausgedruckt und zur Akte genommen werden, da dies der Nutzung eines Computerfaxes gleichsteht. Wird ein Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO (z.B. beA) eingereicht, genügt dem Signaturerfordernis des § 32a Abs. 3 Alternative 2 StPO die bloße Angabe des Urhebers oder Absenders. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |