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Ein Urteil wegen Rotlichtverstoßes genügt den Mindestanforderungen an die Begründung einer Verurteilung nicht, wenn die Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung unzureichend sind. Es fehlt an einer Beschreibung der konkreten Handlung des Betroffenen, der genauen Örtlichkeit und der verkehrstechnischen Gestaltung des Bereichs. Zudem muss die Beweiswürdigung erkennen lassen, wie sich der Betroffene eingelassen hat und warum den Zeugenaussagen der Vorzug gegeben wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |