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Selbst die vorsätzliche Herbeiführung eines Schadensfalls schließt einen "Unfall" im Sinne der AKB nicht aus, da die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses nicht zum Unfallbegriff gehört; maßgeblich ist allein eine von außen plötzlich einwirkende mechanische Kraft. Bestreitet der Versicherer die Unfreiwilligkeit, trägt er die Beweislast für die vorsätzliche Herbeiführung des Unfallschadens, wobei ihm die Regeln des Anscheinsbeweises nicht zugutekommen. Eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Verkehrsunfalls kann nach den vereinbarten AKB ausgeschlossen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |