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Die Beweiswürdigung im Hinblick auf die Identifizierung des Betroffenen als Täter ist lückenhaft, wenn der Tatrichter keine unterschiedlichen Merkmale zwischen dem vom Betroffenen als Fahrer genannten Zeugen und dem Tatfoto mitteilt, insbesondere wenn die Identität des Nachnamens auf ein (mögliches) Verwandtschaftsverhältnis hindeutet und eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen erscheint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |