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Schäden am Fahrzeug durch das Überfahren einer Fahrbahnschwelle sind in der Vollkaskoversicherung als Betriebsschaden und nicht als Unfall im Sinne der AKB 2015 (A.2.2.2.2) zu qualifizieren. Ein Unfall setzt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis voraus; Schäden, die sich typischerweise im gewöhnlichen Fahrbetrieb auswirken, sind Betriebsschäden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |