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Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Entlastungszeugen mit der Begründung, die Beweiserhebung sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, da bereits ein Belastungszeuge vernommen wurde, verletzt das rechtliche Gehör. Eine beantragte Vernehmung eines Entlastungszeugen kann regelmäßig nicht mit der Begründung abgelehnt werden, durch die Aussagen der bisherigen Belastungszeugen sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |