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Ein Absehen vom Regelfahrverbot ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich vom Regelfall abweicht oder die Maßnahme eine außergewöhnliche Härte darstellt; die Begründung muss eingehend und nachvollziehbar auf Tatsachen gestützt sein. Die bloße Annahme eines "Augenblicksversagens" genügt hierfür nicht. Die Rechtsansicht, die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 verstoße gegen das Zitiergebot, überzeugt nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |