|
Allein dadurch, dass der Verteidiger nach Mandatsniederlegung dem Gericht die Wiederaufnahme des Mandats anzeigt, kann die Rechtsfolge des § 145a Abs. 1 StPO nicht (erneut) ausgelöst werden; es bedarf einer aktenkundigen, eine erneute Mandatierung ausweisenden Vollmachtsurkunde oder einer im Sitzungsprotokoll beurkundeten Bevollmächtigung. Eine wirksame Zustellung kann auch auf der Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht erfolgen, die sich aus ausdrücklicher Bevollmächtigung oder konkludentem Verhalten ergeben kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |