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Das Gericht darf den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG nur verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Die Nachforschungspflicht des erkennenden Richters vor Verwerfung eines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG gebietet es nicht, bei allen möglichen und zugelassenen Einlaufstellen für digitale und physikalische Post zu ermitteln. Geht ein elektronischer Verlegungsantrag zwar am Sitzungstag, aber erst nach der Verwerfungsentscheidung des Richters bei der Geschäftsstelle ein, ist die fehlende Kenntnis des Richters von diesem Antrag nicht rechtsfehlerhaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |