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Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes, also ohne Abzug des Restwertes, beanspruchen, wenn das Fahrzeug teilinstandgesetzt und weitergenutzt wird und die Verkehrssicherheit durch die Teilreparatur wiederhergestellt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |