Das Verkehrslexikon

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Landgericht Präsident v. 5.6.2020: Ersatz von Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert bei teilrepariertem, verkehrssicherem Unfallfahrzeug




Das Landgericht Präsident (Urteil vom 5.6.2020 - 3 S 22/20) hat entschieden:

   Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes, also ohne Abzug des Restwertes, beanspruchen, wenn das Fahrzeug teilinstandgesetzt und weitergenutzt wird und die Verkehrssicherheit durch die Teilreparatur wiederhergestellt ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze
und
Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.01.2020 verkündete Urteil des AmtsgerichtsC 610/19) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 210.- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 17.5.2019 zu zahlen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 17 %, die Beklagte zu 83 % tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugeiassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 210.- € festgesetzt.

Urschrift Urteil Berufung 29.05.2020 '196 I. Der Kläger beansprucht von der beklagten Versicherung Ersatz des ihm aus einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschadens. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Der Kläger ließ das Fahrzeug für 2.299,35 € teilreparieren und so nach seiner Darstellung dessen Verkehrssicherheit wiederherstellen; bei vollständiger Behebung aller Beschädigungen wären gemäß Schadensgutachten weit höhere Reparaturkosten in Höhe von 5.720,28 € entstanden. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs belief sich auf 2.250.- €, der Restwert auf 210.- €. Die Beklagte glich die vorgerichtlich erhobene Schadensersatzforderung des Klägers daraufhin nicht vollständig aus, so dass der Kläger im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Zahlung der verbliebenen Differenz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 210.- €, Nutzungsausfallentschädigung für 10 Tage in Höhe von 650.- € sowie Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten beansprucht hat.

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der beanspruchten Nutzungsausfallentschädigung und der vorgerichtlichen Anwaltskosten überwiegend stattgegeben, sie hinsichtlich der ersetzt verlangten weiteren 210.- € jedoch abgewiesen. Diesbezüglich hat es zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, das Begehren des Klägers sei angesichts der unvollständig durchgeführten Reparatur nach den Grundsätzen einer Abrechnung auf Totalschadenbasis zu verweisen; nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme eine Erstattung des Reparaturaufwandes bis zur Höhe vonLandgericht Präsident, 3 S 22/20, Entscheidung vom 5.6.2020 [IWW-Abruf 221700, Urteilsvolltext]

sichtlich der ersetzt verlangten weiteren 210.- € jedoch abgewiesen. Diesbezüglich hat es zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, das Begehren des Klägers sei angesichts der unvollständig durchgeführten Reparatur nach den Grundsätzen einer Abrechnung auf Totalschadenbasis zu verweisen; nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme eine Erstattung des Reparaturaufwandes bis zur Höhe von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert nur dann in Betracht, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht habe. Durch Weiternutzung des nur teilreparierten Fahrzeugs beweise er zwar sein Interesse an der Erhaltung dessen Mobilität, das aber durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs gleichermaßen befriedigt werden könnte. Dass die geltend gemachten Reparaturkosten tatsächlich angefallen sind, ändere daran nichts, weil auch die Kosten der ausgeführten Teilreparatur den Wiederbeschaffungswert übersteigen, auch wenn der Kläger sein konkretes Ersatzverlangen auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränke.

Gründe:


Hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit des weiteren Fahrzeugschadens hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Im Rahmen seiner Berufung verfolgt der Kläger sein diesbezügliches Klageziel weiter. Er vertritt die Auffassung, der höchstrichterlichen Rechtsprechung lasse sich entnehmen, dass der Geschädigte jedenfalls dann, wenn er nachweislich Reparaturkosten aufgewandt habe, die den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, Kostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes beanspruchen könne; die Begrenzung auf den Wiederbeschaffungsaufwand gelte nur dann, wenn der Kläger den Wert der Reparatur nicht nachweisen könne.

Er beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn weitere 210.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.5.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Urschrift Urteil Berufung 29.05.2020 Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Bestreiten, dass die durchgeführte Teilreparatur die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederhergestellt habe, und vertritt die Auffassung, es habe schadensrechtlich nicht zur Disposition des Klägers gestanden, einen geltend gemachten Anspruch "in einen wirtschaftlich sinnvollen und einen unwirtschaftlichen Teil zu splitten", um dann wirtschaftlich besser zu stehen als bei einer eigentlich veranlassten Abrechnung auf Totalschadenbasis. Methodisch handele es sich hierbei um eine fiktive Abrechnung, denn von einer konkreten Abrechnung könne nur gesprochen werden, wenn der Geschädigte die tatsächlich aufgewendeten Kosten auch vollständig geltend macht.

Die durch das Amtsgericht ausdrücklich zugelassene (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 520 ZPO) Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.

1. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Landgericht Präsident, 3 S 22/20, Entscheidung vom 5.6.2020 [IWW-Abruf 221700, Urteilsvolltext]

chnung, denn von einer konkreten Abrechnung könne nur gesprochen werden, wenn der Geschädigte die tatsächlich aufgewendeten Kosten auch vollständig geltend macht.

Die durch das Amtsgericht ausdrücklich zugelassene (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 520 ZPO) Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.

1. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die durchgeführte Teilreparatur die Verkehrssicherheit des beschädigten Fahrzeugs wiederhergestellt habe, ist dem nicht zu folgen.

Ausweislich des Schadensgutachtens des Sachverständigen30.3.2019, S. 3 (BI. 12 d. A.). war das Fahrzeug des Klägers durch einen Anstoß auf die rechte Fahrzeugseite mit Schwerpunkt im vorderen Bereich beschädigt worden; der Stoßfänger und der Kotflügel vorn rechts waren eingedrückt und verformt, der Scheinwerfer und die Lackierung an beiden rechten Türen beschädigt, Reifen, Felge und Spurstange vorn rechts beschädigt, Zier- und Anbauteile im Schadenbereich verschrammt und beschädigt Das Fahrzeug nach dem Unfall "durch die beschädigte Bereifung und Achsstelle" (= Spurstange) nicht mehr fahrbereit. Der Allgemeinzustand des Fahrzeugs war "trotz des Altes gut und gepflegt", so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Fahrzeug etwa bereits vor dem Unfallschaden Einschränkungen der Verkehrssicherheit aufwies.

Der Kläger hat durch Vorlage der Reparaturrechnung der Fa^^^^^^|eines Vertragsautohauses des Fahrzeugherstellers, vom 8.4.2019 belegt, dass alle diejenigen Schäden behoben worden sind, die erkennbar für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind; namentlich sind demnach die Vorderachse vermessen, die Achsgeometrie eingestellt, das Kugelgelenk der Spurstange und der Kotflügel ersetzt, die Scheinwerferhalterung und der Stoßfänger instandgesetzt, Reifen und Felgen ummontiert und gewuchtet worden. Angesichts dessen reicht ein einfaches Bestreiten nicht aus; es wäre erforderlich gewesen, konkret darzulegen, weshalb ggf. dennoch Einschränkungen der Verkehrssicherheit verblieben sein sollen oder etwa berechtigte Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausführung der in Rechnung gestellten Reparaturleistungen bestünden. Das ist nicht geschehen, so dass von einer so wiederhergestellten Verkehrssicherheit des beschädigten Fahrzeugs auszugehen ist.

2. Nach Rechtsauffassung der Kammer kann der Kläger von der Beklagten Ersatz der Reparaturkosten bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes, also ohne Abzug des Restwertes des von ihm teilinstandgesetzten und weitergenutzten Fahrzeugs, beanspruchen.

Urschrift Urteil Berufung 29.05.2020 Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGHZ 154, 395 [400] = NJW2003, 2085 und 162, 161 [167] = NJW200Landgericht Präsident, 3 S 22/20, Entscheidung vom 5.6.2020 [IWW-Abruf 221700, Urteilsvolltext]

rteil Berufung 29.05.2020 Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGHZ 154, 395 [400] = NJW2003, 2085 und 162, 161 [167] = NJW2005, 1108). Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGHZ 162, 170 = NJW2005, 1110; BGH - 8. 12. 2009 - VI ZR 119/09 - NZV 2010, 195, beck-online). In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof postuliert, dass jedenfalls eine konkrete Schadensabrechnung erforderlich ist, wenn im Streitfall die geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Davon unterscheidet sich die hier gegebene Fallgestaltung nur, aber immerhin darin, dass die durch den Kläger für die Teilreparatur aufgewandten Kosten den Wiederbeschaffungswert von 2.250.- € geringfügig - nämlich um 49,35 € oder knapp 1% - überstiegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten beruht die Schadensersatzforderung des Klägers nicht auf einer fiktiven Schadensabrechnung, denn er hat die Teilreparatur tatsächlich zu den vorgetragenen Kosten ausführen lassen und nutzt sein Fahrzeug weiter; er verlangt Ersatz der ihm entstandenen Kosten der Teilreparatur nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

Begnügt sich der Geschädigte in einer derartigen Situation mit einer konkret ausgeführten Teilreparatur und trägt den - hier verhältnismäßig geringfügigen Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Teilreparaturkosten selbst, so besteht nach Auffassung der Kammer unter schadensrechtlichen Aspekten kein Anlass, ihn auf den Wiederbeschaffungsaufwand zu verweisen, weil er sein schadensrechtlich ebenfalls relevantes - Interesse an einer Weiternutzung seines Fahrzeugs unter diesen Gegebenheiten eindeutig zum Ausdruck bringt und eine ungerechtfertigte Schlechterstellung des ersatzpflichtigen Schädigers damit nicht verbunden ist (so im Ergebnis auch schon die erstinstanzlich vorgelegte Entscheidung der Kammer in damaliger Besetzung vom 15.10.2010, BI. 30 ff. d. A. - nicht veröffentlicht).

3. Die Kostenentscheidung entspricht hinsichtlich des erstinstanzlichen Rechtszuges dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 92 ZPO), hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 S. 1 ZPO.

4. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist wegen grundsätzlicheLandgericht Präsident, 3 S 22/20, Entscheidung vom 5.6.2020 [IWW-Abruf 221700, Urteilsvolltext]

vom 15.10.2010, BI. 30 ff. d. A. - nicht veröffentlicht).

3. Die Kostenentscheidung entspricht hinsichtlich des erstinstanzlichen Rechtszuges dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 92 ZPO), hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 S. 1 ZPO.

4. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 1 ZPO) zuzulassen. Die Frage, ob dem Geschädigten angesichts einer nur die Verkehrssicherheit wiederherstellenden Teilreparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes auch dann zusteht, wenn der von ihm aufgewandte Kostenbetrag den Urschrift Urteil Berufung 29.05.2020 Wiederbeschaffungswert (geringfügig) übersteigt und er die verbleibende Differenz selbst trägt, ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Präsident des Landgerichts Richterin am Landgericht Richterin Urschrift Urteil Berufung 29.05.2020

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