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Maßgeblich für den Anspruch des Versicherungsnehmers aus einem Kaskovertrag ist allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers, wohingegen die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden (BGH, Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 426/14). Bei der Abwicklung eines Kaskoschadens, insbesondere nach einem Fahrzeugdiebstahl, kommen dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute, und der Versicherer ist verpflichtet, den geltend gemachten Anspruch sorgfältig zu prüfen und konkret zu bestreiten, wobei Vorschäden für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes auch bei zweifelhafter Reparatur unter Ansatz von Abschlägen geschätzt werden können. Demgegenüber stehen sich bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers Geschädigter und Versicherer als Gegner gegenüber, und der Geschädigte hat das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens darzulegen und zu beweisen, wobei der Versicherer einen geltend gemachten Schaden mit Nichtwissen bestreiten darf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |