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Gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Die Vorschrift setzt voraus, dass das Verfahrenshindernis die alleinige Ursache für die Einstellung ist und eröffnet bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einen Ermessensspielraum. Liegt das Verfahrenshindernis in einem von vorneherein erkennbaren und auf einen Fehler des Gerichts zurückzuführenden Umstand ohne vorwerfbares Zutun des Betroffenen, so sind die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |