Das Verkehrslexikon

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OLG Koblenz v. 10.09.2020: Prüffrist des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Verkehrsunfällen mit Auslandsberührung und Klageveranlassung nach § 93 ZPO




Das OLG Koblenz (Urteil vom 10.09.2020 - 12 W 326/20) hat entschieden:

   Dem Kfz-Haftpflichtversicherer ist bei der Regulierung von Unfallschäden grundsätzlich eine angemessene Prüffrist zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und eine Klage nicht veranlasst ist. Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen beträgt diese im Regelfall vier bis sechs Wochen, kann aber bei komplexem Unfallhergang, Auslandsberührung oder anderen Umständen im Einzelfall entsprechend zu verlängern sein. Eine Klage ist nur veranlasst, wenn der Beklagte dem Anspruch aktiv entgegentritt oder eine angemessene Prüfung grundlos verzögert wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Gründe:


Gründe

Die gem. § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Er­ folg. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits unter Anwendung von § 93 ZPO im Anerkenntnisurteil zu Recht dem Kläger auferlegt. Auf die zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen rechtli­ chen Beurteilung.

1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte vorliegend keine Veranlassung zur Klage im Sinne von § 93 ZPO gegeben hatte.

Veranlassung zur Klageerhebung gibt der Beklagte, wenn der Kläger aufgrund des Ver­ haltens der Beklagtenpartei vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller/Herget ZPO 33. Aufl. § 93 Rn. 3; BGHZ 168, 57 juris Rn. 10). Dies ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn sich der Beklagte mit der berechtigten Klagefor­ derung bei Klageeinreichung bereits im Verzug befindet. Bei der Regulierung von Un­ fallschäden ist dem Kfz-Haftpflichtversicherer grundsätzlich eine angemessene Prü­ fungsfrist zuzubilligen, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und eine Klage nicht veranlasst ist.

Die Zubilligung einer angemessenen Prüffrist liegt dabei im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kfz-Halter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu be­ rücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadensre­ gulierung insoweit zurückzutreten hat (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. No­ vember 2017, 4 W 16/17, ZfSch 2018, 201, Rn. 10 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.

April 2010, 3 W 15/10, VersR 2010, 1306, Rn. 15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom

29. Mai 2018, 4 W 9/18, NJW-RR 2018, 1043, Rn. 10 f.; KG Berlin, Beschluss vom 30.

März 2009, 22 W 12/09, VersR 2009, 1262, Rn. 7; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. April

- Seite 3 2010, 3 U 218/09, VersR 2010, 1074; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. Dezember 2014, Oberlandesgericht Koblenz, 12 W 326/20, Entscheidung vom 10.09.2020 [IWW-Abruf 219809, Urteilsvolltext]

8, 201, Rn. 10 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. April 2010, 3 W 15/10, VersR 2010, 1306, Rn. 15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom

29. Mai 2018, 4 W 9/18, NJW-RR 2018, 1043, Rn. 10 f.; KG Berlin, Beschluss vom 30.

März 2009, 22 W 12/09, VersR 2009, 1262, Rn. 7; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. April

- Seite 3 2010, 3 U 218/09, VersR 2010, 1074; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. Dezember 2014, 7 W 64/14, VersR 2015, 1373).

In Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, dass dem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, bei durchschnittlichen Verkehrsun­ fällen im Regelfall eine Prüfungszeit von vier bis sechs Wochen zuzubilligen ist, vor de­ ren Ablauf eine Klage nicht veranlasst ist (vgl. Urteil vom 18. Februar 2015, 12 U 757/14, VersR 2016, 1269; Beschluss vom 20. April 2011, 12 W 195/11, Schaden­ Praxis 2011, 337; Beschluss vom 14. August 2018, 12 W 355/18 (nicht veröffentlicht), Beschluss vom 13. August 2020, 12 W 302/20). Dabei ist indes nicht von starren Fristen auszugehen, die Angemessenheit der Frist hängt vielmehr von den individuellen Um­ ständen des Einzelfalls ab und kann bei komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberüh­ rung oder anderen Umständen im Einzelfall auch entsprechend zu verlängern sein. Ob dem Haftpflichtversicherer im einzelnen Fall innerhalb einer angemessenen Prüfungs­ zeit auch zuzubilligen ist, zunächst die Ermittlungsakten einzusehen, wozu sich etwa bei einem bestehenden Informationsdefizit auf Seiten der Versicherung unter besonderen Umständen im Einzelfall die Notwendigkeit ergeben kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. September 2013, 3 W 46/13, DRR 2013, 708; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.

April 2010, 3 U 218/09, VersR 2010, 1074; KG Berlin, Beschluss vom 30. März 2009, 22 W 12/09, VersR 2009, 1262; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2017, 4 W 16/17, ZfSch 2018, 201; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2015, 12 U 757/14, VersR 2016, 1269), kann hier dahinstehen.

Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall am 22. Januar 2020 unter Beteiligung ei­ nes im polnischen Ausland haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs mit zwei von diesem geschädigten Fahrzeugen und sich anschließenden Ermittlungen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Für die Bestimmung einer angemessenen Prüfungsfrist auf Seiten des Beklagten unter Einbeziehung der beteiligten polnischen Haftpflichtversiche­ rung und der Regulierungsbeauftragten war dies entsprechend zu berücksichtigen. Zu­ treffend ist daher auch die Kammer von einer bereits im Ansatz bestehenden längeren Regulierungsdauer als bei einem Verkehrsunfall mit ausschließlich im Inland versicher­ ten Kraftfahrzeugen ausgegangen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die mit Aufforderungsschreiben vom 10. Februar 2020 gesetzte Frist von nur 18 Tagen an den Beklagten als unangemessen kurz und konnte diesen nicht in Verzug setzen.

- Seite Oberlandesgericht Koblenz, 12 W 326/20, Entscheidung vom 10.09.2020 [IWW-Abruf 219809, Urteilsvolltext]

r auch die Kammer von einer bereits im Ansatz bestehenden längeren Regulierungsdauer als bei einem Verkehrsunfall mit ausschließlich im Inland versicher­ ten Kraftfahrzeugen ausgegangen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die mit Aufforderungsschreiben vom 10. Februar 2020 gesetzte Frist von nur 18 Tagen an den Beklagten als unangemessen kurz und konnte diesen nicht in Verzug setzen.

- Seite 4 Zwar erfolgte die Einreichung der Klage, worauf das Landgericht nicht eingegangen ist, erst am 21. April 2020 (maßgeblich ist insoweit nicht die Zustellung an den Beklagten, sondern die Anhängigkeit, vgl. auch Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom

05. Dezember 2016, 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697, zitiert nach juris: Rn. 22; ebenso der Senat in ständiger Rechtsprechung und die in Rechtsprechung und Schrifttum vor­ herrschende Ansicht). Obwohl die Klageerhebung demnach erst über zwei Monate nach dem Aufforderungsschreiben vom 10. Februar 2020 erfolgte, kann hier gleichwohl nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gegeben hat.

Der Beklagte hat insbesondere dann Anlass zur Klage gegeben, wenn er dem Anspruch aktiv entgegentritt und wenn dies grundlos und pflichtwidrig geschieht; eine Veranlas­ sung besteht also erst, wenn erkennbar wird, dass eine angemessene Prüfung verzö­ gert wird oder dem Anspruch bereits ohne Prüfung entgegen getreten wird (vgl. Saar­ ländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. Dezember 2016, 4 W 19/16, a. a. O.

Der Beklagte hat demnach keine Veranlassung für die am 21. April 202Oberlandesgericht Koblenz, 12 W 326/20, Entscheidung vom 10.09.2020 [IWW-Abruf 219809, Urteilsvolltext]

angung von Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, vor der Erhebung der Klage nochmals auf eine Zahlung durch den Be­ klagten hinzuwirken. Eine grundlose Ablehnung des klägerseits geltend gemachten An­ spruchs oder eine pflichtwidrige Verzögerung ist bei der hier gegebenen Konstellation auf Seiten des Beklagten nicht zu erkennen.

Der Beklagte hat demnach keine Veranlassung für die am 21. April 2020 erhobene Kla­ ge gegeben. Angesichts der zuvor unangemessen kurz gesetzten Frist und der Konstel­

- Seite 5 lation mit Auslandsberührung hätte der Kläger die Klage nicht einreichen dürfen, ohne den Beklagten vorher nochmals zur Zahlung aufzufordern.

2. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 09. Juni 2020 innerhalb der Klageerwiderungs­ frist ein Anerkenntnis abgegeben. Die zuvor erfolgte Anzeige der Verteidigungsbereit­ schaft (Bl. 20 d. eA des Landgerichts) enthielt keinen auf Abweisung der Klage gerichte­ ten Sachantrag (vgl. BGHZ 168, 57, 60 Rn. 14ff.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom

05. Dezember 2016, 4 W 19/16, a. a. O. Rn. 26), so dass das Anerkenntnis zu diesem Zeitpunkt als sofortiges im Sinne des § 93 ZPO zu bewerten ist. Auf die weiteren Erwä­ gungen im landgerichtlichen Urteil kommt es daher nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach den Kosten des Rechtsstreits, hier also den bis dahin angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da es an den hierfür erforderlichen Vo­ raussetzungen fehlt.

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