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Dem Kfz-Haftpflichtversicherer ist bei der Regulierung von Unfallschäden grundsätzlich eine angemessene Prüffrist zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und eine Klage nicht veranlasst ist. Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen beträgt diese im Regelfall vier bis sechs Wochen, kann aber bei komplexem Unfallhergang, Auslandsberührung oder anderen Umständen im Einzelfall entsprechend zu verlängern sein. Eine Klage ist nur veranlasst, wenn der Beklagte dem Anspruch aktiv entgegentritt oder eine angemessene Prüfung grundlos verzögert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |