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1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Aufklärungsrüge im Falle eines abgelehnten Beweisantrages. 2. Soll die Unverwertbarkeit von Messergebnissen gerügt werden, bedarf es des (protokollierten) Widerspruches bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt. 3. Der Widerspruch ist mit der Verfahrensrüge vorzutragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |