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Nach § 111 a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig nur dann entzogen werden, wenn sich aus der vorgeworfenen Tat auch ergibt, dass die Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 StGB). Ein bedeutender Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, der eine solche Ungeeignetheit indizieren kann, liegt ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vor. Diese Wertgrenze wurde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Kosten für die Beseitigung von Unfallfolgen von zuvor 1.800,00 € netto angehoben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |