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Bedient sich das Messverfahren TraffiPhot III nicht eines standardisierten Verfahrens, weil der Abstand nebeneinander liegender Induktionsschleifen unter 1,20 m beträgt, bedarf es eines Sachverständigengutachtens dazu, ob und gegebenenfalls wie sich die Unterschreitung des Mindestabstands auf die Messung auswirkt. Eines Sachverständigengutachtens bedarf es dann nicht, wenn die Beweisfrage vom Gericht aus eigener Sachkunde beantwortet werden kann, wobei die Urteilsgründe Ausführungen enthalten müssen, aus denen sich die Sachkenntnis des Gerichts ergibt. Die Feststellung, dass eine gegenseitige Beeinflussung der Induktionsschleifen nicht möglich sei, obliegt einem Sachverständigen; die Fachkunde eines Messbediensteten als sachverständiger Zeuge muss dargelegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |