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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn das Gericht das tatsächliche Vorbringen der Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Dies ist der Fall, wenn die Betroffene, die vom persönlichen Erscheinen entbunden war und deren Verteidiger nicht anwesend war, im Vorfeld der Hauptverhandlung schriftliche Einwendungen vorgebracht hat, die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung hätten eingeführt werden müssen, dies aber unterblieben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |