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1. Der mit Vertretungsvollmacht ausgestattete Verteidiger kann für den von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen Erklärungen zur Sache abgeben. 2. Nimmt das Tatgericht Sachvortrag des Verteidigers für den von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen nicht zur Kenntnis, stellt dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |