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Ein nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Verwerfungsurteil hat keinen Bestand, wenn das Gericht durch die Ablehnung eines Terminverlegungsantrags gegen seine prozessuale Fürsorgepflicht verstoßen hat. Dies ist der Fall, wenn der Verteidigung die Einsichtnahme in vom Gericht beigezogene Daten ohne eigenes Verschulden vor der Hauptverhandlung nicht möglich war und der Betroffene daher als genügend entschuldigt anzusehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |