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Das Fehlen einer Ölkontrollleuchte ist nicht als Mangel anzusehen, wenn das Fahrzeug auch ohne diese zur vertragsmäßig vorausgesetzten Verwendung geeignet ist und alle gleichartigen Modelle nicht über eine solche verfügen. Angaben des Herstellers in der Bedienungsanleitung über Eigenschaften des Fahrzeugs führen ohne weitere Umstände nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer, da der Käufer nicht erwarten kann, dass der Verkäufer die Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben übernimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |