Das Verkehrslexikon

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BayObLG v. 19.08.2019: Zur Erhöhung der Geldbuße und Verwertung von Registerauszügen im Abwesenheitsverfahren ohne vorherigen Hinweis




Das BayObLG (Urteil vom 19.08.2019 - 202 ObOWi 1446/19) hat entschieden:

   Eine gegenüber dem Bußgeldbescheid deutliche Erhöhung der Geldbuße bedarf auch im Abwesenheitsverfahren grundsätzlich keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i. V.m. § 71 Abs. 1 OWiG. Weder ist das rechtliche Gehör verletzt noch liegt ein Verstoß gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht vor, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung, in der der Betroffene nicht erschienen und auch nicht vertreten ist, Auskünfte aus Fahrerlaubnis- und Bundeszentralregister bußgelderhöhend verwertet, ohne dass der Betroffene hierauf zuvor hingewiesen wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen

Gründe:


1. Auch im Abwesenheitsverfahren bedarf eine gegenüber dem Bußgeldbescheid deutliche Erhöhung der Geldbuße ohne das ausnahmsweise Hinzutreten besonderer, im Einzelfall einen Vertrauenstatbestand begründender Umstände grundsätzlich keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i. V.m. § 71 Abs. 1 OWiG (u.a. An-schluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 11.10.2010 - 3 Ss OWi 1380/10 = ZfSch 2011, 410 = DAR 2011, 214).

2. Ein infolge der Gewährung von Wiedereinsetzung in die Versäumung der Hauptverhandlung (§ 74 Abs. 4 OWiG) entfallenes Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 1 OWiG kann einen solchen Vertrauenstatbestand schon deshalb nicht schaffen, weil die Wiedereinsetzung dem Betroffenen keine Vorteile verschaffen soll, die er ohne die Gewährung von Wiedereinset-zung nicht gehabt hätte.

3. Weder ist das rechtliche Gehör verletzt noch liegt ein Verstoß gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht vor, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung, in der der Betroffene nicht erschienen und auch nicht vertreten ist, Auskünfte aus Fahrerlaubnis- und Bundeszentralregis-ter bußgelderhöhend verwertet, ohne dass der Betroffene hierauf zuvor hingewiesen wurde (u.a. Anschluss an BayObLGSt 1995, 43). 202 ObOWi 1446/19Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)TenorI. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 21.02.2019 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen. II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. GründeGegen den Betroffenen ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs.

1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier - auch in Ansehung der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2019 - nicht vor. Zur Frage der Versagung des rechtlichen Gehörs bemerkt der Senat lediglich Folgendes:1. Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße durch das Gericht bedarf - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2019 zutreffend hinweist - auch im Abwesenheitsverfahren grundsätzlich keines vorherigen gerichtlichen Hin-weises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i. V.m. § 71 Abs. 1 OWiG (vgl. OLG Bam-berg, Beschl. v.

11.10.2010 - 3 Ss OWi 1380/10 = ZfSch 2011, 410 = DAR 2011, 214; OLG Stuttgart DAR 2010, 590; OLG Dresden, Beschl. v. 29.11.2002 - Ss [OWi] 599/02 = DAR 2003, 181; BayObLG, Beschl. v. 13.06.2002 - 2 ObOWi 234/02 = DAR 2002, 366; Göh-ler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 71 Rn. 50a; KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 71 Rn. 102). Etwas anderes kann nach der zitierten Rechtsprechung nur dann gelBayerisches Oberstes Landesgericht, 202 ObOWi 1446/19, Entscheidung vom 19.08.2019 [IWW-Abruf 213232, Urteilsvolltext]

m-berg, Beschl. v. 11.10.2010 - 3 Ss OWi 1380/10 = ZfSch 2011, 410 = DAR 2011, 214; OLG Stuttgart DAR 2010, 590; OLG Dresden, Beschl. v. 29.11.2002 - Ss [OWi] 599/02 = DAR 2003, 181; BayObLG, Beschl. v. 13.06.2002 - 2 ObOWi 234/02 = DAR 2002, 366; Göh-ler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 71 Rn. 50a; KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 71 Rn. 102). Etwas anderes kann nach der zitierten Rechtsprechung nur dann gelten, wenn das Amtsgericht vorliegend hinsichtlich der Rechtsfolgen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte. Davon kann hier unbeschadet des Umstands, dass das Amtsgericht zunächst mit Urteil vom 16.10.2018 auf die im Bußgeldbescheid festgesetzte und gegenüber der Regelgeldbuße von 80 Euro lediglich geringfügig erhöhte Geldbuße von 120 Euro erkannt hatte, nicht ausgegangen werden. Wird nach § 74 Abs.

4 OWiG auf Antrag oder - wie hier - von Amts wegen Wie-dereinsetzung gewährt, so wird durch die Gewährung von Wiedereinsetzung der Rechtszu-stand wiederhergestellt, der vor der Versäumung des Termins bestand. Aufgrund der Ver-säumung des Termins ergangene Entscheidungen fallen ohne Weiteres weg, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs hierüber bedarf (vgl. OLG Köln VRS 71, 48, 53; BayObLGSt 1972, 43; KK/Maul StPO 8. Aufl. § 46 Rn. 4; Göhler/Seitz/Bauer a.a. O. § 74 Rn. 47; KK/Senge a.a. O. § 74 Rn. 49). Einen Vertrauenstatbestand vermag ein solches Urteil daher von vornherein nicht zu schaffen, zumal hier die Wiedereinsetzung von Amts wegen auch in nicht zu beanstandender Weise erfolgt ist und einem Betroffenen generell keine Vorteile verschaffen soll, die er ohne Säumnis nicht gehabt hätte (vgl. Göhler/Seitz/Bauer a.a. O. § 52 Rn. 45).

Darauf, dass das Protokoll der Hauptverhandlung vom 16.10.2019 ohnehin besorgen lässt, dass das Amtsgericht einen Auszug aus dem Fahreignungsregister verlesen und seiner Sanktionsentscheidung zugrunde gelegt hatte, welcher sich nicht auf den Betroffenen, sondern ersichtlich auf einen anderen Betroffenen bezogen hatte und ohne Eintragung war, kommt es im Übrigen nicht mehr an. Wird damit das Verfahren so fortgesetzt, wie es vor der Versäumung des Termins bestand, so kann vorliegend auch nicht etwa aus anderen Gründen von einer verfassungsrechtlich unzulässigen Überraschungsentscheidung ausgegangen werden. Ob insoweit dem OLG Dresden zu folgen wäre, das eine unzulässige Überraschungsentscheidung jedenfalls im Falle einer unangekündigten Erhöhung des Bußgeldes auf mehr als das Dreifache des Regelsatzes annimmt (OLG Dresden, Beschl. v.

14.03.2018 - OLG 23 Ss 168/18 = ZfSch 2019, 112), muss der Senat vorliegend nicht entscheiden. Grundsätzlich kommt eine unzulässige Überraschungsentscheidung nur dann in Betracht, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte oder Erwägungen abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht (vgl. nur BGH [7. Zivilsenat], Beschl. v. 13.01.2011 - VII ZR 22/10 = NJW-RR 2011, 487 = BauR 2011, 719 = NZBau 2011, 161 unter Bayerisches Oberstes Landesgericht, 202 ObOWi 1446/19, Entscheidung vom 19.08.2019 [IWW-Abruf 213232, Urteilsvolltext]

rundsätzlich kommt eine unzulässige Überraschungsentscheidung nur dann in Betracht, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte oder Erwägungen abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht (vgl. nur BGH [7. Zivilsenat], Beschl. v. 13.01.2011 - VII ZR 22/10 = NJW-RR 2011, 487 = BauR 2011, 719 = NZBau 2011, 161 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2003, 2524). So liegt der Fall hier aber nicht, denn damit, dass das Amtsgericht in Anbetracht der nur 10 Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat rechtskräftig gewordenen Vorahndung (Geldbuße von 100 Euro wegen fahrlässiger Abstandsunterschreitung) in Abweichung von der im Bußgeldbescheid ausgesprochenen geringfügigen Erhöhung der Regelgeldbuße auf eine deutlich höhere Geld-buße erkennen könnte, musste der Betroffene rechnen.

Selbst wenn im Übrigen die Erhö-hung der Geldbuße im angefochtenen Urteil nicht hinreichend tragfähig begründet wäre, handelte es sich bei einem etwaigen Mangel um einen Rechtsfehler im Einzelfall, der weder unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte (vgl. KG NZV 2015, 355).2. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich vorliegend auch nicht - wie die General-staatsanwaltschaft meint - daraus, dass das Amtsgericht den Auszug aus dem Fahreignungs-register vom 14.12.2018, auf dessen konkreten Inhalt es die Erhöhung der Geldbuße auf 240 Euro gestützt hat, dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger nicht zur Kenntnis gebracht und diesen durch Verlesung im Abwesenheitsverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat.

Zwar ist es zutreffend, dass im Abwesenheitsverfahren nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden dürfen (Göhler/Seitz/Bauer a.a. O. § 74 Rn. 17; KK/Senge a.a. O. § 74 Rn. 13, jeweils m.w. N.); ob der später datierte Auszug aus dem Fahreignungsre-gister vom 14.12.2018 gegenüber den früher datierten und ebenfalls in der Akte befindlichen Auszügen aus dem Fahreignungsregister vom 27.08.2018 bzw. vom 03.05.2018 bei (von der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht in Abrede gestelltem) völlig identischem Inhalt weil un-veränderter Vorahndungslage rechtlich als "neues" Beweismittel anzusehen wäre, kann der Senat dahingestellt sein lassen. Nach ganz h. M.

ist nämlich der Anspruch auf rechtliches Ge-hör ohnehin nicht verletzt, wenn in der Hauptverhandlung, in der der Betroffene weder erschienen noch vertreten ist, Bundeszentralregister- und Verkehrszentralregisterauszüge des Betroffenen sowie Eintragungen betreffende Straf- und Bußgeldakten verwertet werden, oh-ne dass der Betroffene hierauf zuvor hingewiesen wurde. Auch die prozessuale Fürsorge-pflicht gebietet einen entsprechenden Hinweis grundsätzlich nicht, da jeder Betroffene damit rechnen muss, dass seine aktenkundige Vergangenheit im Verfahren Berücksichtigung findet (so schon BayObLGSt 1995,Bayerisches Oberstes Landesgericht, 202 ObOWi 1446/19, Entscheidung vom 19.08.2019 [IWW-Abruf 213232, Urteilsvolltext]

egisterauszüge des Betroffenen sowie Eintragungen betreffende Straf- und Bußgeldakten verwertet werden, oh-ne dass der Betroffene hierauf zuvor hingewiesen wurde. Auch die prozessuale Fürsorge-pflicht gebietet einen entsprechenden Hinweis grundsätzlich nicht, da jeder Betroffene damit rechnen muss, dass seine aktenkundige Vergangenheit im Verfahren Berücksichtigung findet (so schon BayObLGSt 1995, 43; vgl. auch Göhler/Seitz/Bauer a.a. O. § 74 Rn. 17; KK/Senge a.a. O. § 74 Rn. 13a). Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

RechtsgebieteGG, OWiG, StPOVorschriftenArt. 103 Abs. 1 GG, § 46 Abs. 1 OWiG, § 71 Abs. 1 OWiG, § 74 Abs. 1 OWiG, § 74 Abs. 4 O-WiG, § 80 OWiG, § 265 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

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