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Eine gegenüber dem Bußgeldbescheid deutliche Erhöhung der Geldbuße bedarf auch im Abwesenheitsverfahren grundsätzlich keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i. V.m. § 71 Abs. 1 OWiG. Weder ist das rechtliche Gehör verletzt noch liegt ein Verstoß gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht vor, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung, in der der Betroffene nicht erschienen und auch nicht vertreten ist, Auskünfte aus Fahrerlaubnis- und Bundeszentralregister bußgelderhöhend verwertet, ohne dass der Betroffene hierauf zuvor hingewiesen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |