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Der Ablehnungsgrund der verspäteten Antragstellung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG setzt voraus, dass die beantragte Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 228 StPO führen müsste; eine bloße Unterbrechung i. S.v. § 229 StPO ist nicht ausreichend. Das Gericht muss sich vor einer Ablehnung Gewissheit darüber verschaffen, ob die Hauptverhandlung mit der beantragten Beweiserhebung innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortgeführt werden kann. Eine Ablehnung kommt zudem nicht in Betracht, wenn die tatrichterliche Aufklärungspflicht die Erhebung des beantragten Beweises gebietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |