|
Eine gerichtliche Entscheidung, die die Beweislastumkehr bei Mängeln und Verschleißerscheinungen beim Gebrauchtwagenkauf im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 476 BGB a.F., jetzt § 477 BGB) willkürlich verkennt und die neuere Rechtsprechung des BGH hierzu nicht beachtet, verletzt das Willkürverbot aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |