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Der Umstand, dass eine (Geschwindigkeits-)Messung im Nachhinein nicht mehr in allen Einzelheiten nachvollzogen werden kann, steht der Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht entgegen. Eine jederzeitige und vollständige Rekonstruierbarkeit von (technikbasierten) Beweismitteln im Bußgeldverfahren lässt sich weder aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG) noch aus den Grundsätzen zur Zulässigkeit von Wahlautomaten ableiten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |