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Ein positiv formuliertes Beweisbegehren auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Fahrer zur Tatzeit um eine andere Person als den Betroffenen handelt, genügt regelmäßig nicht den für einen förmlichen Beweisantrag notwendigen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung. Es fehlen hierbei Angaben dazu, welche bestimmte Person anstelle des Betroffenen das Fahrzeug geführt hat oder welche bestimmten morphologischen Merkmale eine Identität des Betroffenen mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person ausschließen sollen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |