Das Verkehrslexikon

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Landgericht Stuttgart v. 02.08.2019: Zur Bestimmung des Restwerts in der Kaskoversicherung bei Weiternutzung des Fahrzeugs: Regionaler vs. überregionaler Markt.




Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 02.08.2019 - 4 S 76/19) hat entschieden:

   Der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seine Kaskoversicherung ist ein vertraglicher Anspruch, für den die vertraglichen Regelungen maßgebend sind und die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden. Befindet sich in den Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) keine vertragliche Vereinbarung, dass mit dem Restwert der auf dem internationalen Restwertmarkt erzielbare Wert gemeint ist, ist bei Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer nur der auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert anzusetzen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen


Gründe:


Gründe ( abgekürzt gern. §§ 313a, 540 ZPO) Der Kläger/ Berufungskläger nimmt die beklagte Kaskoversicherung nach einem Hagelscha­ den an seinem Volvo, den er weiter nutzt, auf weitere Zahlung in Höhe von 2.482,63 Euro in An­ spruch.

Die AKB der Beklagten, Stand 1.7.2009, lauten auszugsweise: A.2.6.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungs wert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.............

A.2.6.6 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.

4 S 76/19 - Seite 3 Der Sachverständige der Beklagten hat einen Restwert in Höhe von 5.170 Euro ermittelt. Das verbindliche Restwertangebot mit kostenloser Abholung des Fahrzeugs beim Kläger und Barzah­ lung bei Abholung wurde von der Firma ' aus Litauen abgegeben. Der Verkauf sollte über eine aus München erfolgen. Auf der Grundlage dieses Restwerts zahlte die Beklagte an den Kläger 2.004,22 Euro. Zwischen den Parteien ist im Berufungsverfahren unstrei­ tig, dass der Restwert, ermittelt auf dem Regionalmarkt, nur 3.000,-€ beträgt. 2.

Das Amtsgericht hat die Klage auf weitere Zahlung mit der Begründung abgewiesen, die Be­ klagte habe mit ihrer Zahlung den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits vollständig ausgeglichen. Bezüglich des Wiederbe­ schaffungswerts sei aufgrund der fiktiven Abrechnung die Differenzsteuer abzuziehen, so dass sich ein Betrag in Höhe von 7.324,22 Euro ergebe. Der Restwert sei mit 5.170 Euro auf dem überregionalen Markt zu ermitteln. Mittlerweile habe sicLandgericht Stuttgart I, 4 S 76/19, Entscheidung vom 02.08.2019 [IWW-Abruf 210729, Urteilsvolltext]

hlung den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits vollständig ausgeglichen. Bezüglich des Wiederbe­ schaffungswerts sei aufgrund der fiktiven Abrechnung die Differenzsteuer abzuziehen, so dass sich ein Betrag in Höhe von 7.324,22 Euro ergebe. Der Restwert sei mit 5.170 Euro auf dem überregionalen Markt zu ermitteln. Mittlerweile habe sich ein Markt seriöser Aufkäufer entwickelt, der nicht nur auf den Ort, an dem sich das defekte Fahrzeug befindet, beschränkt sei. Die moder­ nen Kommunikationsmittel erlaubten es, schnelle und aussagekräftige Informationen über den Schadenumfang des infrage stehenden Fahrzeugs auszutauschen, so dass der Aufkäufer in der Lage sei, unverzüglich eine seriöse Kalkulation vorzunehmen und ein entsprechendes Angebot abzugeben. Die beschränkten Informationsmöglichkeiten, die noch bis zum Ende des 20. Jahr­ hunderts bestanden hätten und eine Vermarktung der Restwerte über den lokalen Markt hinaus erschwerten, gehörten endgültig der Vergangenheit an. Die alte Rechtsprechung, die noch grund­ sätzlich auf den lokalen Markt abgestellt habe, könne heute keine Gültigkeit mehr haben. Heute sei für den Versicherungsnehmer - vor allem unter Vermittlung durch den Versicherer - sehr ein­ fach, die Restwerte auch überregional zu ermitteln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. 3.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung mit Ausnahme der Erwägungen zur Differenzsteuer, die nicht angegriffen werden. Das Amtsgericht habe die Rechtsprechung des BGH zur Frage der Bestimmung des maßgeblichen Restwerts verkannt. Die Entscheidung des BGH aus dem Bereich des Haftpflichtschadens, dass es einen Unterschied mache, ob das Fahr­ zeug tatsächlich verkauft werde oder vom Geschädigten weiter genutzt werde (BGH, Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08), sei aufgrund der Rechtsprechung des 4. Senats (BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 426/14) auch auf den Kaskobereich übertragbar. Da sich in den AKB keine vetragliche Vereinbarung befinde, dass mit dem Restwert der auf dem internationalen Restwert­ markt erzielbare Restwert gemeint ist, sei nur der vom Kläger auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert anzusetzen.

4 S 76/19 -Seite 4 Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das amtsgerichtliche Urteil als richtig.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze vom 11.3.2019 und vom 30.4.2019 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2019 (BI. 168ff.) Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und in der Sache begrün­ det. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf weitere Zahlung von 2169,37€, weil er sich nur einen Restwert i. H.v. 3000 € anrech­ nen lassen muss. Das amtsgerichtliche Urteil ist Landgericht Stuttgart I, 4 S 76/19, Entscheidung vom 02.08.2019 [IWW-Abruf 210729, Urteilsvolltext]

hen Verhandlung vom 26.6.2019 (BI. 168ff.) Bezug genommen. II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und in der Sache begrün­ det. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf weitere Zahlung von 2169,37€, weil er sich nur einen Restwert i. H.v. 3000 € anrech­ nen lassen muss. Das amtsgerichtliche Urteil ist daher wie im Tenor ausgesprochen abzuän­ dern. 1.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen sich aus den gesetzlichen Vorschriften erge­ benden Schadensersatzanspruch, sondern um einen vertraglichen Anspruch des Versicherungs­ nehmers gegen seine Kaskoversicherung, für den die vertraglichen Regelungen maßgebend sind. Im Gegensatz zum Schadensersatzrecht des BGB ist die Kaskoversicherung ihrer Natur nach typischerweise nicht auf vollen Ersatz des Vermögensschadens gerichtet. So sind bei ei­ nem reinen Sachschaden Einschränkungen durch die Selbstbeteiligung des Versicherungsneh­ mers ebenso wie ein Ausschluss des Ersatzes von Wertminderungen üblich. Die Regelungen zu den Kaskoleistungen stehen unter dem Postulat, dass der Versicherungsnehmer seinen tatsäch­ lichen Schaden ersetzt bekommen, sich aber nicht bereichern soll, die Leistung ist also auf den wirklich entstandenen Schaden begrenzt (Stiefel/Maier/Meinecke, Kraftfahrtversicherung, 19. Auf­ lage, A.2 AKB Rz. 409f). Auch in der Kaskoversicherung kann konkret oder fiktiv abgerechnet werden (vgl. BGH Urteil vom 24.05.2006, IV ZR 263/03).

Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Kaskoentschädigung ist allein das vertragliche Leis­ tungsversprechen des Versicherers, die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz finden keine Anwendung (BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 426/14). Für die Auslegung gelten die allge­ meinen Maßstäbe. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusam­ 4 S 76/19 -Seite 5 menhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versiche­ rungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Inter­ essen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedin­ gungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berück­ sichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 08.10.2014, IV ZR 16/13). 2.

Gemäß A.2.6.6 der anwendbaren AKB ist Restwert der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. Die Höhe des Restwerts, d.h. des vom Versicherungs­ nehmer erzielbaren Erlöses beim Verkauf des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs, hat der Versicherer als eine ihm günstige Tatsache darzulegen und zu beweisen.

Ob die Höhe des Restwerts sich nach der Verkaufsmöglichkeit an dem Ort richtet, anLandgericht Stuttgart I, 4 S 76/19, Entscheidung vom 02.08.2019 [IWW-Abruf 210729, Urteilsvolltext]

ndbaren AKB ist Restwert der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. Die Höhe des Restwerts, d.h. des vom Versicherungs­ nehmer erzielbaren Erlöses beim Verkauf des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs, hat der Versicherer als eine ihm günstige Tatsache darzulegen und zu beweisen.

Ob die Höhe des Restwerts sich nach der Verkaufsmöglichkeit an dem Ort richtet, an welchem sich das beschädigte Fahrzeug befindet oder ob auch überörtliche Restwertangebote mit zu be­ rücksichtigen sind, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Für das vorliegende Verfahren kann diese Frage jedoch auch offenbleiben, weil die Beklagte dem Kläger nicht ein überörtli­ ches Restwertangebots, sondern nur ein internationales, nämlich das eines litauischen Aufkäu­ fers zugeleitet hat.

Ein nur im Ausland erzielbarer Veräußerungserlös ist unter Berücksichtigung des Verständnis­ ses eines durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedoch nicht unter dem Veräußerungswert im Sinne des A 2.6.6 AKB zu verstehen. Gemeint ist nach diesem maßgeblichen Verständ­ nis mit diesem Begriff vielmehr derjenige Betrag, den der Versicherungsnehmer selbst - bei gehö­ riger Anstrengung - erzielen kann. Ob diese Anstrengung, wie das Amtsgericht ausgeführt hat, wegen der Möglichkeiten der Internetrecherche aktuell einen größeren Radius als in der Entschei­ dung des BGH vom 06.03.2007, VI ZR 120/06 (ergangen zu einem Schadensersatzanspruch) er­ fassen muss oder nicht, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls ist das Berufungsgericht, anders als das Amtsgericht, nicht der Meinung, dass dieser Radius auch Länder umfassen müsste, die geographisch weit entfernt sind und in denen nicht Deutsch gesprochen wird. Der litauische Restwertmarkt ist einem durchschnittlichen Kaskoversicherungsnehmer gar nicht zugänglich, und dieser hat deshalb weder die Möglichkeit, ein ihm unter Bezug auf einen Anbieter aus Litau­ en vorgelegtes Restwertangebot auf seine Seriosität hin zu überprüfen noch diejenige, zu einem Zeitpunkt, an welchem er sein Fahrzeug nicht mehr nutzen will, es selbst nach Litauen zu verkau­ fen.

4 S 76/19 - Seite 6 3. Der Kläger hat aus dem Kaskoversicherungsvertrag keinen Anspruch auf die geltend gemach­ ten Sachverständigenkosten in Höhe von 136,85 Euro. Gemäß A.2.9. werden die Kosten eines Sachverständigen nur erstattet, wenn die Beklagte dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zu­ gestimmt hat.

Damit hat die Beklagte den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 7.324,22 Euro unter Abzug des Restwertes in Höhe von 3.000 Euro zu bezahlen. Vom Wiederbeschaffungswert sind des Weiteren die Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro sowie die Zahlung der Beklagten in Höhe von 2.004,22 Euro abzuziehen.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Wiederbeschaffungswert 7.324,22 Euro ./. Restwert 3.000 Euro ./. Selbstbeteiligung 150 Euro ./. erfolgte Zahlung 2.004,85 Euro noch zuzusprechen 2.169,37 Euro 4.

Die Beklagte hat dem Kläger aufgrund der unrichtigen AbrechnungLandgericht Stuttgart I, 4 S 76/19, Entscheidung vom 02.08.2019 [IWW-Abruf 210729, Urteilsvolltext]

t sind des Weiteren die Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro sowie die Zahlung der Beklagten in Höhe von 2.004,22 Euro abzuziehen.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Wiederbeschaffungswert 7.324,22 Euro ./. Restwert 3.000 Euro ./. Selbstbeteiligung 150 Euro ./. erfolgte Zahlung 2.004,85 Euro noch zuzusprechen 2.169,37 Euro 4.

Die Beklagte hat dem Kläger aufgrund der unrichtigen Abrechnung des Schadensfalles gern. § 280 Abs. 1 BGB deren vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem Streitwert von 2.169,37 Euro zu ersetzen. Wie dieses Klageverfahren gezeigt hat, war die Beauftragung eines Rechtsanwalts ver­ nünftig und zweckmäßig. Der Anspruch beläuft sich auf 334,75 Euro (1,3 Geschäftsgebühr = 261,30Euro netto zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation 20 Euro). Da die Beklagte un­ bestritten vorgetragen hat, dass der Kläger diese Forderung bisher nicht bezahlt hat, ist der An­ spruch des Klägers insofern auf Freihaltung gerichtet. Die Voraussetzungen für eine Verzinsung hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten sind weder dargetan noch ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs.1 S.1, 97 Abs.1, die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 710 ZPO 4 S 76/19

- Seite 7 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Stuttgart Urbanstraße 20 70182 Stuttgart einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie­ ben.

Vorsitzende Richterin Richterin Richterin am Landgericht am Landgericht am Landgericht Verkündet am 14.08.2019 JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 4 S 76/19

- Seite 8 Beglaubigt Stuttgart, 15.08.2019 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne UnterschriLandgericht Stuttgart I, 4 S 76/19, Entscheidung vom 02.08.2019 [IWW-Abruf 210729, Urteilsvolltext]

e Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie­ ben.

Vorsitzende Richterin Richterin Richterin am Landgericht am Landgericht am Landgericht Verkündet am 14.08.2019 JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 4 S 76/19

- Seite 8 Beglaubigt Stuttgart, 15.08.2019 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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