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Der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seine Kaskoversicherung ist ein vertraglicher Anspruch, für den die vertraglichen Regelungen maßgebend sind und die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden. Befindet sich in den Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) keine vertragliche Vereinbarung, dass mit dem Restwert der auf dem internationalen Restwertmarkt erzielbare Wert gemeint ist, ist bei Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer nur der auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert anzusetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |