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Wird der Betroffene im Bußgeldverfahren freigesprochen, kann zwar gemäß § 109a Abs. 2 OWiG davon abgesehen werden, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er diese durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. Unterbleibt jedoch die obligatorische Einholung eines Vergleichsfotos durch die Verwaltungsbehörde und lässt sich nicht ausschließen, dass ein Abgleich mit dem Radarfoto Zweifel an der Fahrereigenschaft begründet hätte, so geht dies nicht zu Lasten des Betroffenen mit der Kostenfolge des § 109a Abs. 2 OWiG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |