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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO setzt voraus, dass sich aus der vorgeworfenen Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 StGB). Ein bedeutender Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vor. Liegt der verursachte Schaden unterhalb dieser Wertgrenze, ist ein endgültiger Entzug der Fahrerlaubnis mangels Nachweisbarkeit der charakterlichen Ungeeignetheit unwahrscheinlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |