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Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen ist geboten, wenn ein Messfoto bei einem Rotlichtverstoß zu einem Zeitpunkt gefertigt wurde, als das Messgerät laut Messprotokoll und Zeugenaussage nicht mehr im Einsatz war. Dies führt zu fehlender Plausibilität der Messung und widerspricht unauflöslich dem Messprotokoll und der Zeugenaussage. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |