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1. Hat der Verteidiger zwar im Rahmen der Hauptverhandlung die Verdopplung der Geldbuße gegen ein Absehen vom Fahrverbot angeregt, die Betroffene jedoch daraufhin erklärt, dass sie dann lieber für die Zeit eines Fahrverbotes laufe aber nicht so viel für einen derartigen Verstoß zahlen wolle, so ist die Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV dem Betroffenenwillen entsprechend ausgeschlossen. 2. Fahrverbotsrelevante Härten scheiden aus, wenn der Ehegatte der Betroffenen selbst Führerscheininhaber ist und die Betroffene erklärte, bei Bedarf könne er sie fahren. 3. Rentner*innen sind ebenso wie etwa Arbeitslose und natürlich auch Beamt*innen grundsätzlich in keinster Weise auf die Existenz einer Fahrerlaubnis zwingend angewiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |