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Setzt ein Pkw-Fahrer zu einem Überholvorgang an und schert wegen entgegenkommenden Verkehrs wieder nach rechts ein, wobei er einen Fahrradfahrer erfasst, muss er sich einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 StVO vorwerfen lassen. Ein Mitverschulden des Fahrradfahrers an der Unfallentstehung oder im Hinblick auf die Folgen des Unfalls ist dabei nicht festzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |