|
Die Hinzuziehung privater Firmen bei der Verkehrsüberwachung ist zulässig, solange die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibt und die Kontrolle über die Ermittlungsdaten behält. Eine unterbliebene Belehrung über die Freiwilligkeit eines Atemalkoholtests führt nicht zu einem Verwertungsverbot, da eine gesetzliche Belehrungspflicht hierfür nicht besteht. Eine Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung ist unzulässig, wenn der Betroffene freiwillig auf Verteidigungsrechte verzichtet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |