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Dem Kläger steht hinsichtlich des Schmerzensgeldes ein weiterer Anspruch in Höhe von 5.000,00 € zu. Ansprüche auf weiteren Verdienstausfall bzw. entgangenen Gewinn, Haushaltsführungsschaden und Altersvorsorgeschaden sind nicht hinreichend vorgetragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |