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Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn dessen Entscheidungsgründe nicht innerhalb der Fünf-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht worden sind. Gerichtsorganisatorische Gründe, allgemeine Arbeitsüberlastung oder Versehen des Richters, der Kanzlei oder der Geschäftsstelle stellen keinen nicht voraussehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO dar, der eine Fristüberschreitung rechtfertigen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |