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Das Recht des Betroffenen, sich in der Hauptverhandlung durch einen gewählten Verteidiger vertreten zu lassen (Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, § 137 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG), hat Vorrang vor dem Interesse des Staates an einer reibungslosen Verfahrensdurchführung, insbesondere wenn keine Prozessverschleppung erkennbar ist. Eine starre Haltung des Gerichts bei der Terminverlegung ist nicht nachvollziehbar, wenn die Hauptverhandlungstermine in der Schulferienzeit liegen und der Verteidiger urlaubsbedingt verhindert ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |